AGBS

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Fa. BARTH-Mechanik GmbH

  1. Geltungsbereich

    (1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern und Lieferanten der Fa. Barth im Hinblick auf die Lieferung von beweglichen Sachen und Dienstleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Leistung selbst erbringt oder bei Zulieferern einkauft. Die Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.

    (2) Die Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen und Dienstleistungen mit demselben Lieferanten, ohne dass Fa. Barth in jedem Einzel-fall wieder auf sie hinweisen müsste. Die jeweils aktuelle Fassung der Einkaufsbedingungen ist unter www.barth-mechanik.de abrufbar.

    (3) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Fa. Barth ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn Fa. Barth in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen annimmt.

    (4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten, ein-schließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Hierfür ist eine schriftliche Bestätigung der Fa. Barth maßgebend.

    (5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten der Fa. Barth gegenüber abzugeben sind, wie z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift-form.

  2. Vetragsschluss

    (1) Eine Bestellung von Fa. Barth gilt mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Lieferungen, für die keine schriftlichen Bestellungen vorliegen, werden nicht anerkannt. Das Schweigen von Fa. Barth auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen gilt nicht als Zustimmung.

    Auf offensichtliche Fehler wie Schreib-oder Rechenfehler und/oder unvollständige Bestellungen oder fehlende Bestelldokumente hat der Lieferant die Fa. Barth zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung unverzüglich hinzuweisen; ansons-ten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

    (2) Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb von einer Frist von einer Woche schriftlich zu bestätigen und unverzüglich und vorbehaltslos auszuführen. Eine geänderte oder verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf stets der Annahme durch Fa. Barth.

    (3) Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Lieferanten sind für Fa. Barth kostenfrei.

  3. Lieferzeit und Lieferverzug

    (1) Die von Fa. Barth in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, Fa. Barth unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn absehbar ist, dass vereinbarte Lieferzeiten nicht eingehalten werden können.

    (2) Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte der Fa. Barth nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die nachfolgende Regelung in Absatz 3 bleibt unberührt.

    (3) Für den Fall, dass sich Fa. Barth wegen des Verzugs des Lieferanten selbst einer Vertragsstrafe seines Kunden ausgesetzt sieht, behält sich Fa. Barth vor, diese Vertragsstrafe anteilig an den Lieferanten weiterzugeben. Eine konkrete Regelung hierzu wird bei Bestellung mit dem Lieferanten einzelvertraglich getroffen.

    (4) Der Lieferanspruch von Fa. Barth wird erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant auf Verlangen von Fa. Barth statt der Lieferung vollumfänglich Schadensersatz leistet. Die Annahme einer verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche oder die Vertragsstrafe dar.

    (5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten der Fa. Barth gegenüber abzugeben sind, wie z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift-form.

  4. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Verpackung

    (1) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen „frei Haus“ (DDP Bestimmungsort gemäß INCOTERMS 2020) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von Fa. Barth Mechanik GmbH, Alte Flötzlinger Straße 4, 78658 Zimmern o.R. in Deutschland zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

    (2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf Fa. Barth über. Soweit eine Annahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

    (3) Sofern die Lieferung es erfordert, dass die Annahme nur mit Hilfe Dritter erfolgen kann, hat der Lieferant die Fa. Barth ausdrücklich schriftlich und rechtzeitig vor dem Liefertermin darauf hinzuweisen. Falls Fa. Barth in Annahmeverzug gerät, kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen.

  5. Informationspflichten, Subunternehmer

    (1) Über Veränderungen von Herstellungsprozessen, Änderungen von Materialien oder Zulieferteilen für Produkte oder von Dienstleistungen, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner vor Veränderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Teile oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen hat der Lieferant Fa. Barth frühzeitig durch schriftliche Mitteilung zu informieren. Fa. Barth ist berechtigt, im erforderlichen Umfang nachzuprüfen, ob sich die Veränderungen nachteilig auf das Produkt auswirken könnten. Auf Verlangen hat der Lieferant hierzu die notwendigen Dokumente zur Verfügung zu stellen und Audits im erforderlichen Umfang zu ermöglichen.

    (2) Der Einsatz von Subunternehmern, freien Mitarbeitern, Unterlieferanten und sonstigen Dritten, die im Zusammenhang mit der Erbringung von gegenüber Fa. Barth geschuldeten Leistungen keine Arbeitnehmer des Lieferanten sind, ist Fa. Barth schriftlich anzuzeigen. Der Lieferant hat im Verhältnis zum Beauftragten vertraglich sicherzustellen, dass sämtliche Leistungen vollständig und ordnungsgemäß ausführt werden, die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch entsprechende Dokumentation sowie regelmäßige Audits von Fa. Barth umfassend kon-trolliert werden kann und die Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit Fa. Barth auch im Verhältnis zum Beauftragten gelten.

    (3) Beauftragte gelten als Erfüllungsgehilfen des Lieferanten. Ausfälle, Verzögerungen, Störungen, Schlechtleistungen oder sonstige Fehler in den Lieferungen und Leistungen der Beauftragten, gleich worauf diese Ausfälle beruhen, entbinden den Lieferanten nicht von seiner Leistungsverpflichtung aus dem mit Fa. Barth abgeschlossenen Vertrag.

    (4) Hat der Lieferant oder ein Beauftragter Leistungen auf dem Werksgelände von Fa. Barth zu erbringen, wird der Lieferant sicherstellen, dass die von Fa. Barth vor Durchführung der Dienstleistungen vorgelegten Sicherheitshinweise unterzeichnet werden und sowohl diese Hinweise als auch die sonstigen Bestimmungen der Betriebsordnung von den jeweiligen Personen vollumfänglich beachtet werden.

  6. Preise, Rechnungen, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung

    (1) Der in der Bestellungsbestätigung angegebene Preis ist bindend, sofern Fa. Barth dem nicht widerspricht. Alle Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Dies gilt auch für vom Lieferanten eventuell zu erbringende Nebenleistungen.

    (2) Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer, Bestellnummer, Menge, Preis und sonstiger Zuordnungsmerkmale im Original an Fa. Barth zu senden. Die Rechnungen sind getrennt von der Warenlieferung zu übersenden. Bei Lieferungen aus Gebieten außerhalb des Zollgebiets der EU ist der Warenlieferung eine Rechnungskopie bzw. eine Proformarechnung beizufügen.

    (3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen Fa. Barth in gesetzlichem Umfang zu. Fa. Barth ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange Fa. Barth noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

    (4) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

  7. Eigentumsvorbehalt und Beistellung

    (1) Die Übereignung hat mit Übergabe der Ware an Fa. Barth unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt Fa. Barth jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.

    (2) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen von Fa. Barth durch den Lieferanten wird für Fa. Barth vorgenommen. Es be-steht Einvernehmen, dass Fa. Barth im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der beigestellten Gegenstände hergestellten Erzeugnissen wird; die bis zum Zeitpunkt der Übergabe vom Lieferanten für Fa. Barth verwahrt werden.

  8. Geheimhaltung, Referenz

    (1) Alle durch Fa. Barth zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Ver-wendung zum Zweck der Lieferung an Fa. Barth notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

    (2) Ohne vorherige, ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist es dem Lieferanten untersagt, Fa. Barth oder die Geschäftsbeziehung zwischen Lieferanten und Fa. Barth in irgendeiner Form als Referenz zu nennen.

  9. Mangelhafte Lieferung

    (1) Für die Rechte von Fa. Barth bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

    (2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf Fa. Barth die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Pro-duktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von Fa. Barth – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Fa. Barth oder vom Lieferanten stammt.

    (3) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 377, 381 HGB mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Fa. Barth beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle durch Fa. Barth unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle von Fa. Barth im Stichprobenverfahren offen erkennbar sind (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Mängelanzeige von Fa. Barth als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen nach Feststellung beim Lieferanten eingeht.

    ((4) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von Fa. Barth durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von Fa. Barth gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Fa. Barth den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für Fa. Barth unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Fa. Barth den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

    (7) Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.

    (8) Im Übrigen ist Fa. Barth bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Fa. Barth nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

  10. Lieferantenregress

    (1) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche von Fa. Barth innerhalb einer Lie-ferkette (Rückgriff gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen Fa. Barth neben den Mängel-ansprüchen uneingeschränkt zu. Fa. Barth ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die Fa. Barth ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht von Fa. Barth (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

    (2) Bevor Fa. Barth einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird Fa. Barth den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von Fa. Barth tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

    (3) Die Ansprüche von Fa. Barth nach Absatz 1 gelten auch, falls die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch Fa. Barth oder durch einen Kunden von Fa. Barth weiterbearbeitet oder weiterverarbeitet wurden, z.B. durch Einbau.

  11. Produkthaftung und Versicherungspflicht

    (1) Für den Fall, dass Fa. Barth aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, Fa. Barth von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, soweit der Schaden durch einen Fehler der vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Soweit die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

    (2) Der Lieferant übernimmt im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung alle Kosten und Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von Fa. Barth durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Vor einer Rückrufaktion wird Fa. Barth den Lieferanten unterrichten, ihm ausreichende Mitwirkung ermöglichen und sich mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen; dies ist nicht erforderlich, soweit die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich ist.

    (3) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

    (4) Während des Vertragsverhältnisses mit Fa. Barth hat der Lieferant auf seine Kosten stets eine ausreichende Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten. Der Lieferant hat Fa. Barth auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Produkthaftpflicht-Versicherung nachzuweisen.

  12. Verjährung

    (1) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer nichts anderes geregelt ist, verjähren die vorstehend genannten gegenseitigen Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.

    (2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hin-aus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen Fa. Barth geltend machen kann.

    (3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit Fa. Barth wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

  13. Rechtswahl und Gerichtsstand

    Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen Fa. Barth und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts ist.

    Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Rottweil.