AGBS

Allgemeine Verkaufs-und Lieferbedingungen der Barth Mechanik GmbH

  1. Allgemeines, Geltungsbereich

    Die vorliegenden Bedingungen beanspruchen Geltung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen der Fa. Barth Mechanik GmbH und ihren Kunden. Sie gelten auch für Nachbestellungen im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses.

    Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von den vorliegenden abweichen, werden vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung, nicht anerkannt. Ihnen wird hiermit auch für zukünftige Geschäfte ausdrücklich widersprochen.

    Seitens des Kunden gelten die vorliegenden Bedingungen spätestens mit der Auftragsbestätigung durch die Fa. Barth als vereinbart, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes mit dem Kunden vereinbart.

    Die Unwirksamkeit einer Klausel der vorliegenden Bedingungen oder eines Teils davon berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

  2. Angebot, Auftragsbestätigung, Beschaffenheitsangaben

    Die Angebote der Fa. Barth sind freibleibend, sofern sie nicht schriftlich als fest bezeichnet und zeitlich begrenzt sind.

    Aufträge sind erst mit einer schriftlichen Bestätigung durch die Fa. Barth verbindlich oder sofern mit deren Ausführung begonnen wurde. Erst zu diesem Zeitpunkt kommt ein Vertrag zwischen der Fa. Barth und dem Kunden zustande. Kostenvoranschläge und Frachtangaben beinhalten keine Festpreise. Angebotsunterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

    Auskünfte jeder Art sowie Zusagen, Garantien und vertragliche Nebenabreden, die von Mitarbeitern der Fa. Barth abgegeben wurden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

    Angaben zur Beschaffenheit der Ware wie Muster, Proben, Zeichnungen, sowie Gewichts,- Qualitäts- und Maßangaben sind als Rahmenangaben nur als annähernd maßgebend zu verstehen, sofern sie nicht durch die Fa. Barth ausdrücklich schriftlich als anerkannt erklärt werden. Die Kunden-Freigabe der Konstruktion ist für die Herstellung verbindlich.

    Der Kunde informiert die Fa. Barth vor Vertragsschluss über eine Lieferung in den Automotive Bereich sowie über Geschäfte mit Kunden in den Vereinigten Staaten von Amerika.

  3. Mitwirkungspflichten des Kunden

    Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen, auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit überprüft, rechtzeitig an die Fa. Barth zu übergeben.

    Der Kunde hat bei der Übergabe der Ware mitzuwirken und die Fa. Barth bei Auftragserteilung über Besonderheiten und Erschwernisse der Auslieferungsverhältnisse zu informieren, sofern eine Anlieferung vereinbart wurde. Sofern der Kunde die Einhaltung eigener Liefermodalitäten von der Fa. Barth verlangt, hat er für transparente und dokumentierte Abläufe zu sorgen. Für Lieferhindernisse, die ihre Ursache in Systemfehlern des Kunden haben, übernimmt die Fa. Barth keine Haftung. Mit der Übergabe an den vom Kunden benannten Spediteur wird die Fa. Barth von ihrer Lieferverpflichtung frei. Nachlieferungen werden daher auch nur gegen Bezahlung eines zu vereinbarten Entgelts vorgenommen.

    Sofern aufgrund von Umständen, die der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter zu vertreten hat, eine Anlieferung der Ware zum mitgeteilten Lieferzeitpunkt nicht in vereinbarter oder üblicher Art und Weise oder überhaupt nicht möglich ist, hat der Kunde die hieraus entstehenden Mehrkosten zu tragen.

  4. Preise

    Maßgeblich für Preise und Zahlungsbedingungen ist die Auftragsbestätigung bzw. die Rechnung der Fa. Barth.

    Die als Kaufpreis angeführten Beträge verstehen sich als Nettopreise, denen die gesetzliche Mehrwertsteuer in der geltenden Höhe am Tag der Rechnungsstellung hinzuberechnet wird. Preise für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

    Die allgemeine Preisgültigkeit besteht für drei Monate. Eine Erhöhung der im Vertrag angegebenen Preise ist zulässig, wenn die vereinbarte Lieferzeit mehr als vier Monate beträgt. Die Erhöhung darf bei Lieferfristen bis zu sechs Monaten bis zu 3%, bei längeren Lieferfristen bis zu 6% betragen. Voraussetzung für eine Preiserhöhung ist die Erhöhung der Selbstkosten durch z.B.: Ansteigen der Materialkosten und Löhne, der Erhöhung von Importabgaben und Steuern.

    Sofern ein Preis nicht schriftlich als Festpreis vereinbart worden ist, ist die Fa. Barth berechtigt, den am Liefertag allgemein geltenden Preis zu berechnen.

    Für Nachbestellungen gelten die Preise des vorangegangenen Geschäfts nur, wenn sie ausdrücklich bestätigt werden.

  5. Lieferung, Gefahrübergang, Lieferverzug

    Der Leistungsumfang der Lieferung ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. dem Lieferschein oder der Rechnung der Fa. Barth.

    Beanstandungen von Teilmengen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen.

    Nur schriftlich bestätigte Liefertermine oder Lieferfristen haben für die Fa. Barth Verbindlichkeit. Sie stehen unter der Bedingung der vereinbarten und erforderlichen Mitwirkung des Kunden.

    Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahmeverzug geraten ist.

    Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware geht mit Bereitstellung zur Abholung oder mit der Verladung auf das Transportmittel auf den Kunden über. Bei schriftlich bestätigten Lieferterminen bedarf es keiner ausdrücklichen Mitteilung der Bereitstellung der Ware an den Kunden.

    Verzögert sich die Lieferung oder Abholung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung und auch hier die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware zu tragen.

    Alle Liefertermine oder Lieferfristen stehen unter der Bedingung, dass Transportwege und Transportmittel im üblichen Umfang zur Verfügung stehen. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware die Lieferstelle so rechtzeitig verlässt, dass sie unter Zugrundelegung einer üblichen Transportzeit termingerecht beim Kunden eintrifft.

    Nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, die die Lieferung verhindern oder wesentlich erschweren, befreien die Fa. Barth für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferungspflicht. Dies gilt auch für den Fall, dass die Vorlieferer der Fa. Barth von ihrer Lieferpflicht ganz oder teilweise entbunden sind. In derartigen Fällen ist die Fa. Barth zu einer verspäteten Lieferung berechtigt.

  6. Mängelrüge

    Der Kunde hat offensichtliche Mängel an Ware und Verpackung oder Falschlieferungen unverzüglich nach Ablieferung, in jedem Fall aber vor Weiterverkauf, vor Verarbeitung, Einbau und Inbetriebnahme schriftlich gegenüber der Fa. Barth zu rügen (§377 HGB). Verdeckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber vor Ablauf eines Jahres nach Inbetriebnahme schriftlich geltend zu machen.

    Kommt der Kunde den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware als vertragsgemäß und genehmigt.

    Die Rüge einer Lieferung oder Leistung berechtigt den Kunden nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen oder Leistungen aus demselben oder einem anderen Vertrag mit der Fa. Barth.

    Der Kunde hat Transportschäden der Fa. Barth unverzüglich innerhalb von drei Werktagen schriftlich mitzuteilen und gegenüber dem Frachtführer auf den Frachtpapieren zu dokumentieren.

    Maßnahmen, die die Fa. Barth zur Schadensminderung ergreift, gelten nicht als Anerkenntnis etwaiger Mängel. Auch Verhandlungen mit Kunden über etwaige Rügen bedeuten nicht den Verzicht auf Einwendungen hinsichtlich der Berechtigung der Rüge in zeitlicher und sachlicher Hinsicht.

  7. Gewährleistung, Nacherfüllung, Verjährung

    Ansprüche des Kunden wegen von der Fa. Barth zu vertretenden Mängeln sind bei unwesentlichen Sachmängeln ausgeschlossen. Ein unwesentlicher Sachmangel liegt insbesondere dann vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit für eine gewöhnliche Verwendung nur unerheblich gemindert ist. Bei berechtigter Mängelrüge bessert die Fa. Barth nach ihrer Wahl nach oder liefert Ersatz gegen Rücknahme der fehlerhaften Ware.

    Soweit Ansprüche gegen Dritte bestehen, kann die Fa. Barth verlangen, dass diese erst nach vergeblicher gerichtlicher Inanspruchnahme des Dritten gegenüber der Fa. Barth geltend gemacht werden.

    Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei Vorliegen einer schriftlichen Garantieübernahme durch die Fa. Barth, die auf die Verlängerung der Gewährleistung gerichtet ist.

  8. Haftung, Schadensersatz, Verjährung

    Die Fa. Barth haftet unbeschränkt für Schäden, die durch ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens verursacht wurden, für die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, wodurch das Erreichen des Vertragszwecks (Kardinalspflicht) gefährdet würde, aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Übernahme einer Garantie und wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nach den Grundsätzen des Deliktsrechts. Insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

    Bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht begrenzt die Fa. Barth ihre Haftung auf denjenigen Schadensumfang, mit dessen Entstehen bei Vertragsschluss aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischer Weise zu rechnen war.

    Die Fa. Barth haftet nicht für mittelbare Schäden, Begleit- und Folgeschäden. Sie haftet nicht für bloße Vermögensschäden und entgangenen Gewinn.

    Die Fa. Barth haftet nicht für die Eignung der Ware für die vom Kunden beabsichtigten Zwecke, es sei denn der beabsichtigte Zweck ist schriftlich Vertragsinhalt geworden.

  9. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Zurückbehaltungsrecht

    Rechnungen der Fa. Barth sind grundsätzlich wie folgt zu bezahlen:

    50% des vereinbarten Gesamtkaufpreises sind zur Zahlung fällig nach Ein-gang der Auftragsbestätigung und Rechnungsstellung, 40% innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungsstellung sowie 10% nach Abnahme, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung.

    Abweichende Zahlungszielvereinbarungen bedürfen einer schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. Vereinbarung.

    Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Fa. Barth über den Betrag verfügen kann.

    Sofern ein Kunde seiner vertraglich vereinbarten Zahlungsverpflichtung, gleichgültig aus welchem Grund, nicht fristgerecht nachkommt, ist die Fa. Barth berechtigt, die gesamte bestehende Restschuld fällig zu stellen. Sie ist darüber hinaus berechtigt, für weitere bestehende Aufträge Vorauszahlungen zu verlangen, Lieferungen ganz oder teilweise zurückzuhalten und die sofortige Bezahlung aller Lieferungen zu verlangen, wobei alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstigen Vergünstigungen unwirksam werden.

    Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung zur Begleichung der Zahlungsverpflichtung ist die Fa. Barth berechtigt, von sämtlichen bestehenden Verträgen mit dem Kunden zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

    Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt wurde. Ein Recht zur Aufrechnung besteht nur dann, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

  10. Eigentumsvorbehalt, Sicherung

    Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen der Fa. Barth gegenüber dem Kunden verbleibt die gelieferte oder zur Abholung bereitgestellte Ware Eigentum der Fa. Barth.

    Ein Einbau oder Weiterverkauf der gelieferten und nicht vollständig bezahlten Ware durch den Kunden wird stets für die Fa. Barth vorgenommen (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Unter Ausschluss der gesetzlichen Bestimmung des § 950 BGB, erwirbt der Kunde nicht das Eigentum infolge von Verarbeitung und Umbildung an dem dadurch neu entstandenen Gegenstand.

    Der Kunde tritt bereits mit Vertragsschluss sein Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht an dem Gegenstand an die Fa. Barth ab. Die Fa. Barth nimmt diese Abtretung hiermit an.

    Der Kunde ist verpflichtet, die im Eigentum der Fa. Barth befindliche Ware pfleglich zu behandeln und insbesondere gegen Schäden zum Neuwert zu versichern. Die Fa. Barth ist berechtigt, die in ihrem Eigentum befindliche Ware beim Kunden auf dessen Kosten gesondert zu lagern, zu kennzeichnen oder zurückzunehmen.

    Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der im Eigentum der Fa. Barth befindlichen gelieferten Ware ist unzulässig. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Fa. Barth unverzüglich unter Angabe aller notwendigen Informationen schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die bestehenden Eigentumsverhältnisse zu informieren.

    Im Falle der Insolvenz eines Kunden erwirbt Fa. Barth für den Fall der Veräußerung einer noch nicht vollständig bezahlten Ware durch den Insolvenzverwalter ein Absonderungsrecht mit der Folge der bevorzugten Befriedigung aus dem Verwertungserlös des Sicherungsguts.

  11. Veräußerungsbefugnis, Einziehungsermächtigung

    Der Kunde ist grundsätzlich berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt bereits mit Vertragsschluss alle Forderungen mit Nebenrechten, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen an die Fa. Barth ab und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung der Forderung ist der Kunde auch nach dieser Abtretung, widerruflich, berechtigt. Die Fa. Barth verpflichtet sich von ihrem eigenen Recht zur Einziehung einer abgetretenen Forderung solange keinen Gebrauch zu machen wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und kein Antrag auf Insolvenz gestellt ist.

  12. Gerichtsstand, Rechtswahl

    Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Fa. Barth. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.